Satzung

Schützenverein Gersdorf 1953 e.V.
Satzung

Beschlossen durch die Hauptversammlung am 6. Januar 1969
Geändert durch die Hauptversammlung am 06. Januar 1996
Geändert durch die Hauptversammlung am 06. Januar 2007

§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins:

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Gersdorf 1953 e.V.“
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck eingetragen und hat seinen Sitz in Gersdorf, Gemeinde Leinburg, Landkreis Nürnberger Land.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, dass er Sportarten durch regelmäßige Übungen, Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfe nach festgelegten Spielregeln pflegt. Auf die Förderung der Jugend wird dabei besonders Wert gelegt. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Der Verein oder eine Vereinsabteilung kann die Mitgliedschaft von übergeordneten Sportverbänden, von anerkannten Organisationen und Fachverbänden erwerben, soweit seine Belange dies erfordern. Für die Erwerbung solcher Mitgliedschaften ist der Vorstand zuständig. Er erkennt die Satzungen und Ordnungen der Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind. Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen die Abteilungen als Mitglied angehören.
    Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
    Dies gilt ausdrücklich auch für die Satzungen und Ordnungen des
    BSSB, DSB, BLSV und BTTV, solange und soweit der Verein in diesen Organisationen Mitglied ist.


§2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3
Mitgliedschaft:

  1. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. fördernden Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
    Aktive Mitglieder betreiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Fördernde Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sportbetrieb zu beteiligen. Fördernde Mitglieder gehören keiner Abteilung an. Wenn fördernde Mitglieder die
    Zugehörigkeit zu einer Abteilung beantragen, werden sie zu aktiven Mitgliedern. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. „Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Wird der Aufnahmeauftrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
    Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.“

§ 4a
Vereinsjugend

Die Altersgrenze der Vereinsjugend richtet sich nach den jeweiligen Satzungen der für die Abteilung gültigen Fachverbände. Bei Erreichen der vom Fachverband vorgegebenen Altersgrenze verliert das Mitglied den Jugendstatus und wird als Vereinsmitglied (ohne Jugendstatus) weiter geführt.
Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch den Vorstand zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Jeder einzelne aus dem „Vorstand“ ist berechtigt, sich über die Geschäftsordnung der Jugend zu unterrichten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der gesamte Vereinsausschuß endgültig.

§ 4b
Abteilungen

Die Abteilungen führen und verwalten sich selbst. Der Verein stellt ihnen auf Antrag Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheiden.
Jeder einzelne aus dem „Vorstand“ ist berechtigt, sich über die Abteilungsaktivitäten zu unterrichten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der gesamte Vorstand endgültig.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
    Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.
    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von € 100,– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
  6. Alle Beschlüsse sind dem betreffenden Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.


§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zum Verein, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Sportbetriebes zu respektieren.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich anständig zu betragen gegenüber allen anderen Mitgliedern und Gästen des Vereins. Jedes Mitglied hat das andere zu achten. Zu Ehren des Vereins dürfen auch außerhalb desselben keine Streitigkeiten über Vereinsangelegenheiten vorkommen.
  4. Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes, bei den Hauptversammlungen anwesend zu sein. Nicht erschienene Mitglieder haben sich den Beschlüssen der Anwesenden zu fügen.
  5. Jedes Mitglied ist wahlberechtigt, wählbar ist es ab 18 Jahren. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Beschwerde zu führen. Jedes Mitglied muss, wenn es sich durch Antrag oder Beschwerde an der Versammlung beteiligen will, sich vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter das Wort erteilen lassen.
  6. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden von Fall zu Fall durch Ausschussbeschluss bestimmt.
  7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; sie genießen alle Rechte der Mitglieder außer denen der Vereinsleitung bzw. des Vereinsausschusses.

§7
Aufnahmegebühr und Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder und Einkassierer sind beitragsfrei.

§8
Organe des Vereines sind

Organe des Vereines sind:
– Der Vorstand
– Der Vereinsausschuss
– Die Mitgliederversammlung


§ 9a

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    – 1. Vorsitzenden
    – 2. Vorsitzenden
    – Schatzmeister
    – Schriftführer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorab aus der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode.
    Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.


§ 9b

Vereinsausschuss:

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    – den Mitgliedern des Vorstands
    – den Abteilungsleitern (Tischtennis: Die Abteilungsleiter; Schützen: 1., 2. Schützenmeister, die Sportleiter; Gymnastik: die Abteilungsleiter)
    – den Jugendvertretern der Abteilungen – den beiden Kassenprüfern
    – den sechs Beisitzern
    – dem Vergnügungsausschuss, der aus mindestens einer Person aus den jeweiligen Abteilungen besteht (diese können auch bereits als vorgenannte Ausschussmitglieder, ausgenommen die jeweiligen Abteilungsleiter / Schützenmeister, tätig sein).
    – dem Vereinsdiener sowie
    – Mitgliedern, welche zu Ehrenschützenmeistern und/oder Ehrenvorständen ernannt wurden. Die Abteilungsleitung der Schützenabteilung bildet das „Schützenmeisteramt“, der 1. und 2. Abteilungsleiter tragen die Bezeichnung 1. und 2. Schützenmeister.
  2. Die Vereinsausschussmitglieder 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, zwei Kassenprüfer, sechs Beisitzer, Vereinsdiener werden in der ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Die Abteilungsleiter, Sportleiter, Jugendleiter und Vergnügungsausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Der Vereinsausschuss unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestimmen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
  4. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Ausschussmitglieder anwesend sind.


§ 9c

Mitgliederversammlung:

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Aushang im Vereinsheim und/oder Veröffentlichung auf der Internet-Seite des Vereins unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.
    Wünsche und Anträge sind 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden.
    Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
  4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: – Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    – Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
    – Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
    – Beschlussfassung über das Beitragswesen- Beschlussfassung über die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10
Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 11
Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilung gebildet werden.
    Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.


§12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
    In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Leinburg mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Die Satzung wurde am 6. Januar 1969 errichtet.
gez.: Kirner Adalbert (1. Schützenmeister)
gez.: Weiß Hans (2. Schützenmeister)
gez.: Bloß Hans (1, Kassier)
gez.: Reiß Johann (1. Schriftführer)

Mindestens sieben weitere Unterschriften:
Neidiger Leonhard, Heiger Karl, Kirner Matthias, Kirner Hans, Schmiegel Helmut, Scharrer Willi, Heiger Rudolf


Die Satzung wurde am 6. Januar 2007 geändert.

gez.: Scharrer Bernhard (1. Vorsitzender)
gez.: Maul Hermann (2. Vorsitzender)
gez.: Wörnlein Leonhard (Kassier)
gez.: Hupfer Rainer (Schriftführer)
gez.: Heiger Günther (Ehrenschützenmeister)
gez.: Kirner Adalbert (Ehrenschützenmeister)

Die Änderung tritt mit der Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.